YuTu Staff Solutions

YuTu GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arbeitskräfteüberlassung · Personalvermittlung

Knöllgasse 27/5, 1100 Wien

FN 681741 k

Tel. 0676 6526257

Stand: 21.09.2026

Geschäftszweig

Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, und die Vermittlung und Überlassung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der YuTu GmbH, Knöllgasse 27/5, 1100 Wien, FN 681741 k, über Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung. Geschäftszweig: Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, und die Vermittlung und Überlassung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen. Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung werden grundsätzlich österreichweit angeboten und ausschließlich gegenüber Unternehmern bzw. Unternehmen erbracht. Zwingende Bestimmungen des AÜG, AMFG, anwendbarer Kollektivverträge, des Arbeitsrechts, des ArbeitnehmerInnenschutzrechts und sonstiger zwingender Vorschriften gehen entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor.

§ 2 Vertragsarten

YuTu erbringt entweder Arbeitskräfteüberlassung oder echte Personalvermittlung. Diese Vertragsformen sind rechtlich und wirtschaftlich zu unterscheiden. Bei Arbeitskräfteüberlassung bleibt YuTu grundsätzlich Arbeitgeberin der überlassenen Arbeitskraft; die Arbeitskraft wird zur Arbeitsleistung bei einem Beschäftiger eingesetzt. Bei Personalvermittlung wird ein Bewerber einem Unternehmen zur Begründung eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses mit diesem Unternehmen vorgestellt.

§ 3 Personalvermittlung

Personalvermittlung erfolgt ausschließlich auf Auftrag eines Unternehmens. Die YuTu GmbH führt Bewerber und Unternehmen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusammen. Die Vermittlungsleistung umfasst – je nach Auftrag – insbesondere Anforderungsaufnahme, Kandidatensuche, Vorauswahl, Vorstellung geeigneter Kandidaten und Koordination des Bewerbungsprozesses. Ein Vermittlungserfolg liegt vor, wenn zwischen dem Auftraggeber und einer von YuTu vorgestellten Person ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

§ 4 Vermittlungshonorar – 15 %

Sofern im Einzelvertrag oder Angebot nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Vermittlungshonorar 15 % des vereinbarten Jahresbruttoentgelts der vermittelten Person. Als Jahresbruttoentgelt gilt grundsätzlich das für die ersten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Bruttoentgelt einschließlich regelmäßig vereinbarter Sonderzahlungen; variable Bestandteile werden nur berücksichtigt, soweit sie im Einzelvertrag als Berechnungsgrundlage vereinbart wurden. Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und vermittelter Person fällig und binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt bezahlt. Die Vermittlungsvergütung wird ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber als Unternehmen verrechnet. Der Bewerber bzw. Arbeitnehmer wird von YuTu für die Arbeitsvermittlung nicht mit einem Vermittlungshonorar belastet. Eine Vermittlung gilt auch dann als durch YuTu verursacht, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen die von YuTu vorgestellte Person innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung direkt oder über einen Dritten beschäftigt, sofern nicht nachweislich eine völlig unabhängige Bewerbung ohne Zusammenhang mit der Vorstellung durch YuTu vorliegt.

§ 5 Arbeitskräfteüberlassung – Grundsätze

Eine Arbeitskraft wird an einen Beschäftiger nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen. Für jede konkrete Überlassung wird ein gesonderter Überlassungsauftrag bzw. Vertrag erstellt. Der konkrete Überlassungsauftrag enthält insbesondere Beschäftiger, Arbeitskraft, Beginn und voraussichtliche Dauer, Einsatzgebiet, Tätigkeit, Arbeitszeit, Kündigungs-/Beendigungsregelungen, Entgelt- und Abrechnungsgrundlagen sowie die sonstigen gesetzlich erforderlichen Angaben. Soweit für den jeweiligen Einsatz vorgesehen, erfolgt die Arbeitszeiterfassung über das von YuTu bereitgestellte digitale Zeiterfassungssystem. Die Überlassung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des AÜG.

§ 6 Einsatzbereiche

YuTu kann – je nach Auftrag und rechtlicher Zulässigkeit – insbesondere folgende Arbeitskräfte vermitteln oder überlassen: Kellner, Servicekräfte, Rezeptionisten, Reinigungskräfte, Lagerarbeiter, Housekeeping-Mitarbeiter, Produktionsmitarbeiter, Verkäufer, Hilfskräfte, Backoffice-Mitarbeiter und Pflegepersonal. Bei reglementierten Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit besonderen Qualifikationsanforderungen erfolgt ein Einsatz nur, wenn die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen und Qualifikationsnachweise vorliegen.

§ 7 Preise der Arbeitskräfteüberlassung

Die Preise der Arbeitskräfteüberlassung werden je Auftrag individuell in einem Angebot bzw. Überlassungsvertrag vereinbart. Abgerechnet werden – je nach Vereinbarung – insbesondere tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, vereinbarte Zuschläge, Aufwendungen, gesetzlich oder kollektivvertraglich erforderliche Zusatzkosten sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte Positionen. Soweit die Arbeitszeit über das digitale Zeiterfassungssystem von YuTu erfasst wird, dienen die dort dokumentierten und gegebenenfalls geprüften Arbeitszeitdaten als Abrechnungsgrundlage. Mit der Abrechnung bzw. Rechnung übermittelt YuTu dem Beschäftiger ein Zeiterfassungsprotokoll, aus dem insbesondere die dem jeweiligen Einsatz zugeordneten Check-in- und Check-out-Zeiten sowie gegebenenfalls Pausen, Korrekturen oder sonstige abrechnungsrelevante Zeitangaben hervorgehen. Der Beschäftiger hat erkennbare Abweichungen oder Unrichtigkeiten des übermittelten Zeiterfassungsprotokolls YuTu unverzüglich mitzuteilen. Zwingende gesetzliche, kollektivvertragliche und arbeitsvertragliche Ansprüche der Arbeitskraft bleiben unberührt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen, sofern im Überlassungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

§ 8 Zahlungsverzug

Bei Unternehmergeschäften gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB, somit 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug kann YuTu zusätzlich die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie weitere gesetzlich ersatzfähige Betreibungskosten verlangen. Bei erheblichem Zahlungsverzug ist YuTu nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, weitere Überlassungen zurückzuhalten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden.

§ 9 Pflichten des Beschäftigers

Der Beschäftiger hat YuTu alle für die korrekte Durchführung der Überlassung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen, insbesondere Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit, kollektivvertragliche Einstufung, Entgeltbedingungen, besondere Gefahren und Anforderungen des Arbeitsplatzes. Soweit für den Einsatz die digitale Zeiterfassung von YuTu vorgesehen ist, ermöglicht der Beschäftiger der Arbeitskraft die ordnungsgemäße Nutzung des vereinbarten Zeiterfassungsverfahrens am Einsatzort. Der Beschäftiger hat YuTu erkennbare Abweichungen zwischen den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten und den digital erfassten Zeiten sowie ihm bekannte technische Störungen oder sonstige relevante Unregelmäßigkeiten unverzüglich mitzuteilen und YuTu bei der Klärung zu unterstützen. Der Beschäftiger hat die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und die ihm nach dem AÜG obliegenden Fürsorge-, Informations- und Mitteilungspflichten einzuhalten. Der Beschäftiger hat YuTu unverzüglich über Arbeitsunfälle, besondere Vorkommnisse, Änderungen des Einsatzes und sonstige für das Arbeitsverhältnis oder die Überlassung wesentliche Umstände zu informieren. Der Beschäftiger darf eine überlassene Arbeitskraft nicht entgegen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beschäftigen oder einsetzen.

§ 10 Informationspflichten nach AÜG

YuTu teilt der überlassenen Arbeitskraft die für die konkrete Überlassung wesentlichen Umstände gemäß den gesetzlichen Vorschriften mit und bestätigt diese ehestmöglich schriftlich. Der Beschäftiger unterstützt YuTu bei der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten und stellt die erforderlichen Angaben rechtzeitig zur Verfügung. Gesetzliche Informationspflichten gegenüber der Arbeitskraft, insbesondere zu Beschäftiger, Kollektivvertrag und Einstufung, Normalarbeitszeit, Entgelt, Tätigkeit, voraussichtlicher Dauer, Arbeitsantritt und Arbeitsort, bleiben unberührt.

§ 11 Arbeitszeit, digitale Zeiterfassung, Entgelt und Kollektivvertrag

Für die überlassene Arbeitskraft sind die jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen einzuhalten. YuTu und der Beschäftiger stimmen die für die Abrechnung erforderlichen Informationen über Tätigkeit, Arbeitszeit, Einstufung, Zuschläge, Pausen und sonstige entgeltrelevante Umstände ab. Soweit für den jeweiligen Einsatz vorgesehen, werden Beginn und Ende der Arbeitszeit über das von YuTu bereitgestellte digitale Zeiterfassungssystem dokumentiert. Die Erfassung kann insbesondere durch Check-in und Check-out mittels eines dem jeweiligen Einsatzort zugeordneten QR-Codes erfolgen. Die digital erfassten Zeitdaten werden dem jeweiligen Einsatz und der jeweiligen Arbeitskraft zugeordnet und können nach Prüfung als Grundlage für Arbeitszeitdokumentation und Abrechnung verwendet werden. Bei fehlenden, fehlerhaften oder technisch nicht möglichen Erfassungen sind die tatsächlichen Arbeitszeiten unverzüglich an YuTu zu melden. YuTu ist berechtigt, Abweichungen anhand der verfügbaren Einsatz-, Zeit- und sonstigen Nachweisdaten zu prüfen und erforderliche Korrekturen nachvollziehbar zu dokumentieren. YuTu übermittelt dem Beschäftiger im Zusammenhang mit der Abrechnung ein Zeiterfassungsprotokoll, das insbesondere die für die Abrechnung herangezogenen Check-in- und Check-out-Zeiten sowie gegebenenfalls Pausen, Korrekturen und sonstige relevante Zeitangaben enthält. Soweit gesetzlich oder aufgrund des konkreten Einsatzes zusätzliche Arbeitszeit- oder Leistungsnachweise durch den Beschäftiger erforderlich sind, bleiben diese Pflichten unberührt.

§ 12 Krankheit, Urlaub und Ausfallzeiten

Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und sonstige Abwesenheiten der überlassenen Arbeitskraft sind nach den gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen zu behandeln. Der Beschäftiger hat Ausfälle und notwendige Änderungen des Personaleinsatzes unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Ersatzpersonal besteht nur, wenn dies im Überlassungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 13 Beendigung der Überlassung

Die konkrete Dauer und Beendigung der Überlassung werden im jeweiligen Überlassungsauftrag vereinbart. Gesetzliche Informations- und Mitteilungspflichten bleiben unberührt. Bei einer Überlassung von mindestens drei Monaten informiert YuTu die überlassene Arbeitskraft über das Ende der Überlassung grundsätzlich mindestens 14 Tage vorher, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

§ 14 Direkte Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft

Eine überlassene Arbeitskraft darf nach Ende der Überlassung grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftiger eingehen. Die Arbeitskraft wird durch diese AGB weder an einer solchen Beschäftigung gehindert noch in ihrer freien Berufswahl beschränkt. Beabsichtigt der Beschäftiger, eine überlassene Arbeitskraft während der laufenden Überlassung oder unmittelbar im Zusammenhang mit deren Beendigung direkt zu beschäftigen, hat der Beschäftiger YuTu vor Abschluss des direkten Arbeitsvertrages unverzüglich schriftlich zu informieren. Die direkte Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft bedarf keiner Zustimmung der YuTu GmbH. Eine solche Beschäftigung darf durch diese AGB nicht verhindert oder eingeschränkt werden. Erfolgt die direkte Beschäftigung ohne die erforderliche Information an YuTu, bleiben YuTu sämtliche Ansprüche vorbehalten, die ihr aus dem bestehenden Überlassungsvertrag, aus einer tatsächlich erbrachten und ausdrücklich vereinbarten Personalvermittlungsleistung sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehen. Eine automatische Ablöse, Konventionalstrafe oder Übernahmeprovision für die bloße Übernahme einer überlassenen Arbeitskraft wird in diesen AGB nicht vereinbart. YuTu verlangt keine Gebühr von der Arbeitskraft für deren Übernahme oder direkte Beschäftigung. Sofern YuTu neben der Arbeitskräfteüberlassung eine eigenständige Personalvermittlungsleistung erbringt und diese vorab ausdrücklich als solche vereinbart wurde, kann hierfür das Vermittlungshonorar gemäß § 4 vereinbart werden.

§ 15 Qualifikation und Einsatz

YuTu bemüht sich, geeignete Arbeitskräfte entsprechend den vom Beschäftiger angegebenen Anforderungen bereitzustellen. Eine bestimmte Qualifikation oder ein bestimmter Arbeitserfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Beschäftiger ist verpflichtet, nur Tätigkeiten zuzuweisen, die vom vereinbarten Einsatz umfasst und rechtlich zulässig sind. Bei berechtigten Gründen kann YuTu eine Arbeitskraft zurückziehen oder deren Austausch verlangen, soweit dies gesetzlich und vertraglich zulässig ist.

§ 16 Haftung

Die Parteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit gesetzlich zulässig. YuTu haftet insbesondere nicht für Schäden, die ausschließlich aufgrund einer vom Beschäftiger angeordneten, unzulässigen oder entgegen den vereinbarten Einsatzbedingungen erfolgten Tätigkeit entstehen, soweit YuTu hierfür gesetzlich nicht haftet. Für Personenschäden und zwingend haftende Fälle gelten die gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt.

§ 17 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien behandeln personenbezogene Daten und vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen vertraulich und beachten die DSGVO, das DSG sowie sonstige anwendbare Datenschutzvorschriften. Personaldaten dürfen nur für die vereinbarten Zwecke und im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet und übermittelt werden. Im Rahmen der digitalen Zeiterfassung können insbesondere Identifikationsdaten der Arbeitskraft, Einsatzdaten, Einsatzort, Check-in- und Check-out-Zeitpunkte, Pausen, Korrekturen sowie für die Nachvollziehbarkeit und Systemsicherheit erforderliche technische Protokolldaten verarbeitet werden. Diese Daten können, soweit für Durchführung, Nachweis und Abrechnung der Überlassung erforderlich, in einem Zeiterfassungsprotokoll an den jeweiligen Beschäftiger übermittelt werden. Eine dauerhafte Standortüberwachung der Arbeitskraft außerhalb der für die jeweilige Zeiterfassung erforderlichen Vorgänge findet durch das Zeiterfassungssystem nicht statt.

§ 18 Stornierung und Nichtabruf

Ein vereinbarter Einsatz kann vom Beschäftiger bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn kostenfrei storniert werden, sofern im jeweiligen Überlassungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn ist YuTu berechtigt, die für den konkreten Einsatz vereinbarte Vergütung bzw. eine angemessene Ausfallpauschale in Rechnung zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die konkrete Höhe einer Ausfallpauschale kann im jeweiligen Angebot oder Überlassungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Die Regelung betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen YuTu und dem Beschäftiger. Gesetzliche Ansprüche und Ansprüche der überlassenen Arbeitskraft bleiben unberührt.

§ 19 Referenzen

YuTu darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenzkunden nennen oder dessen Name, Logo oder Kennzeichen zu Werbezwecken verwenden.

§ 20 Aufrechnung

Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von YuTu anerkannt wurden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig. Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – Wien als Gerichtsstand vereinbart.

§ 22 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen entgegenstehenden Regelungen vor.

§ 23 Gesetzliche Grundlagen

Diese AGB berücksichtigen insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das ABGB, das ArbeitnehmerInnenschutzrecht, die jeweils anwendbaren Kollektivverträge und das Datenschutzrecht. Die AGB ersetzen nicht den für die konkrete Überlassung erforderlichen Überlassungsauftrag bzw. die gesetzlich erforderlichen Mitteilungen an die Arbeitskraft.

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